Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlichen-rechtlichen Unterbringung

GG Art. 2 II 2, 3, 104 I, II; PsychKHG BW § 25; Bay-UnterbrG Art. 10, Art. 12, Art. 19


1. Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 iVm Art. 104 GG) dar.


2. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 II GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.


3. Aus Art. 104 II 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.


4. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.


BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - 2 BvR 309/15 u. 2 BvR 502/16 (OLG München u. AG Ludwigsburg)



Bundessozialgericht: Kein Anspruch des Kindes auf Teil der Kosten der Unterkunft im SGB II für Zeiten des Umgangs


BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R, BeckRS 2016, 67499 (LSG Sachsen)


Höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen (hier: Kosten für eine größere Wohnung), stellen einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils dar und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil hat.



Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Kindergeld kann als Einkommen der Eltern gewertet werden


Beschluss vom 15.10.2015, AT: L 6 AS 1100/15


Kindergeld kann in bestimmten Fällen als Einkommen der Eltern betrachtet werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Kind über Vermögen verfügt.